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Reich werden ohne Gegenleistung

Posted by admin on 6.2.2018 in Allgemeine Beiträge |

Reich werden ohne Gegenleistung – Die PKV zeigt, wie man’s macht
Keinerlei Anspruch auf Auskunft für den betroffenen Bürger“

Ein aktuell laufender Rechtsstreit zwischen einer privat krankenversicherten Freiberuflerin und ihrem Versicherer hat uns auf die Spur gebracht. Die Betroffene und ihre Anwälte sind entsetzt. Auch wir trauten unseren Augen nicht, als wir den Fall studierten:

Nach dem aktuellen Urteilsspruch des Landgerichts München II hat ein privat versicherter Bürger keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich der Verwendung der sogenannten Alterungsrückstellungen.

Dass sich diese Rückstellungen auf zwei Posten aufteilen, sogenannte tarifliche Alterungsrückstellungen und eine seit 01.01.2000 zusätzliche Zwangsabgabe von 10%, haben ohnehin die meisten Versicherten gar nicht mitbekommen.

Sowohl die sogenannten tariflichen Alterungsrückstellungen (eine Art Vorsorge-Ansparmodell für die im Alter statistisch gesehen ansteigenden Krankheitsrisiken) als auch die seit dem 01.01.2000 gesetzlich extra verordnete 10%ige Zwangsabgabe auf den Versicherungsbeitrag, die von jedem in Deutschland privat Krankenversicherten zu den eigentlichen versicherungsmathematisch berechneten Versicherungsbeiträgen zusätzlich zu entrichten sind, dürfen weiterhin ohne offene Rechnungslegung dem Bürger gegenüber in undurchsichtige Kanäle geleitet werden.

Die Verwendung bzw. tatsächlich Nichtverwendung oder auch Fremdverwendung dieses Kapitals muss von den Versicherungskonzernen nicht einmal ansatzweise offenbart werden.

Die Versicherten sollen blind vertrauen, dass dieser mittlerweile ins Unermessliche gewachsene „Ansparbetrag“ (laut PKV-Bundesverband ca. 233 Milliarden EUR, Stand Dezember 2017) einzig zur Absicherung der Versicherten da sei. 

Den Umstand, dass der Versicherte, sofern er jemals in eine andere Versicherung wechseln wollte, seinen anteiligen Anspruch an diesem Geldberg verlor und in der neuen Versicherung wieder bei Null anfangen musste, hatte der Gesetzgeber bereits 2009 ändern müssen.

Das war ungerecht und gegen jeden Grundsatz der Freiheit, eine erzwungene lebenslange Bindung an ein und denselben Versicherer ist mit den Grundrechten nicht vereinbar. Daher besserte der Gesetzgeber nach und so können nunmehr, allerdings nur bei ab 2009 geschlossenen Verträgen, bei einem späteren Wechsel in eine andere deutsche PKV zumindest Teile der Alterungsrückstellungen mitgenommen werden (ob das die 10%ige Zwangsabgabe gleichermaßen betrifft, ist nie hinreichend definiert worden).

Gerade aber weil die Versicherung unserer Freiberuflerin „drei Jahre zu früh“ abgeschlossen wurde (also 2006 anstatt erst 2009, nachdem das sich als ungerecht erwiesene Gesetz endlich geändert wurde), bestehe laut Landgericht München II keinerlei Anspruch auf Mitnahme der eingezahlten Alterungsrückstellungen. So weit das Gesetz.

Der Abschluss einer Krankenversicherung bei einem europäischen Dienstleister außerhalb Deutschlands, der solche Alterungsrückstellungen nicht einfordert, sei auch verboten. Ebenfalls Gesetz. Die EU ist hierzu ebenfalls bereits 2009 gegenüber den deutschen Versicherern eingeknickt und hat beschlossen, dass die Krankenversicherung vom freien Warenhandel innerhalb der EU ausgeschlossen wird.

Aus der Tatsache jedoch, dass bei einem 2006 abgeschlossen Versicherungsvertrag kein Anspruch auf Mitnahme der eingezahlten Alterungsrückstellungen bestehe, folge nun aber nach Einschätzung des Gerichts unmittelbar, dass auch kein Auskunftsanspruch über die tatsächliche Verwendung der monatlich abkassierten Alterungsrückstellungen und Zusatzbeträge bestehe.

Ob diese zusätzlich erhobenen Beträge z. B. zur Finanzierung des Versicherungskonzerns auf dem Weltmarkt verwendet werden oder in Risikoanlagen investiert werden oder in die Finanzierung finanzschwacher EU-Staaten fließen oder ob vielleicht Geschäfte mit außereuropäischen Staaten gemacht werden oder ob sie zur Finanzierung von großzügigen Spenden der privaten Versicherungskonzerne verwendet werden oder etwa in die Finanzierung medizinischer Forschung fließen, gehe den kleinen Mann und die kleine Frau nichts an.

In welcher Form der Kapitalstock angelegt werde, sei Privatgeheimnis des Unternehmens, schließlich handele es sich um das Privateigentum der jeweiligen Versicherung. Es gebe keinerlei Anspruch auf Auskunft für den Bürger, was mit seiner Zwangsabgabe geschehe, urteilte das Gericht.

233 Milliarden Euro haben die Privatversicherer gemäß ihrer eigenen Darstellung über die Alterungsrückstellungen und die seit dem Jahr 2000 erhobenen 10%igen Zwangsabgaben zusätzlich eingenommen und bislang erkennbar praktisch nichts davon für die Versicherten ausgegeben.

Es werde verwendet für die Verringerung eines übergroßen Anstiegs der Beiträge ab dem 65. Lebensjahr, so der PKV-Verband auf seiner Website „www.pkv.de“. Das bedeutet im Klartext: Die Beiträge steigen natürlich auch nach dem 65. Lebensjahr weiter an. Der Bürger muss nur daran glauben, dass die Beiträge ohne Alterungsrückstellungen noch mehr angestiegen wären, ohne dabei selbst irgendetwas nachprüfen zu können. Einsicht in die Berechnungsgrundlagen ist vermutlich auch in diesem Zusammenhang Fehlanzeige. Denn immer noch handelt es sich um das alleinige Eigentum der privaten Krankenversicherung. Über die Verwendung von Privateigentum entscheidet schließlich einzig der Eigentümer hinter verschlossenen Türen. Den „ausgenommenen“ Versicherten geht das nichts an. Und das bei den Versicherungsnehmern zwangsenteignete Vermögen der PKV steigt und steigt und steigt…

Die Versicherte „verdächtige“ die Privatversicherung nur „ins Blaue hinein“, heißt es weiter in der Begründung des Landgerichts. Sie habe keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Versicherung unlauter mit den vereinnahmten Alterungsrückstellungen umgehe. Daher habe die Versicherte kein Recht auf Einblick.

Das muss man sich ungefähr so vorstellen: Man darf dem ungleich mächtigeren Gegenüber nicht in die Karten schauen, soll aber dennoch zuvor beweisen, dass man dort eine ungültige Karte gesehen hat. Wenn man beweisen kann, dass man eine ungültige Karte gesehen hat, habe man dann auch das Recht, die gesamten Karten anzusehen. Vielleicht… Denn immer noch sind sie ja das Privateigentum des mächtigen Versicherungskonzerns.

Nicht auszudenken, was aus dieser riesigen Summe Privateigentum werden wird, wenn sich die SPD mit ihren Forderungen nach einer einheitlichen Bürgerversicherung doch noch durchsetzen sollte. Was wird dann mit dem von den Versicherten mit Hilfe falscher Versprechungen „ergaunerten“ Privateigentum der PKV von 233 Milliarden Euro, das offenbar unzutreffend den Namen „Alterungsrückstellungen“ trägt, geschehen? Keiner darf Einblick haben. Gilt das dann weiterhin? Sollte sich dagegen die alternativ erwogene Angleichung der Arzthonorare (privat/gesetzlich) beschlossen werden, könnte die PKV die hierdurch eingesparten Honorare gleich auf die bisher angehäuften Kapitalberge „draufpacken“…

Offensichtlich ist keiner der politisch Verantwortlichen bislang auf diese rechtliche Schieflage aufmerksam geworden. Die Berater beraten und die Politiker stimmen zu. Der Bürger hat einzig die Aufgabe, den Politikern und den Gesetzeshütern zu vertrauen. Bei Bedarf kann man dem Bürger auch noch einmal „erklären“, dass er Vertrauen haben soll. Vielleicht wurde es den Bürgern einfach nur nicht gut genug erklärt….

Dass unsere kleine selbstständige Freiberuflerin mit ihren finanziellen Möglichkeiten völlig am Ende angelangt ist, ist natürlich auch rechtlich unerheblich. Wer kein Geld hat, kann auch den Rechtsweg nicht weiter beschreiten. So weit, so unrecht.

Die Betroffene möchte dennoch in Berufung gehen, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht. Wir werden weiter berichten.

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